Der private Swap (BTC➔EUR)

Besonders am Anfang halten sich Bitcoin-/Lightning-Zahlungen höchstwahrscheinlich in Grenzen. Da stellt sich mituntern die Frage, ob sich der buchhalterische Mehraufwand für eine Hand voll Zahlungen im Monat rentiert? Genau aus diesem Grund hört man des Öftern, dass der Unternehmer seinem Kunden doch die BTC/Sats als Privatperson abkaufen soll und der Gegenwert in EUR dann zum Begleichen der Rechnung genommen wird.

Leider ist der buchhalterische Aufwand in jedem Fall zu leisten – auch als Privatperson. Da BTC/Sats sowohl in Österreich als auch in Deutschland den Wertpapieren gleichgestellt wurden, ist ein eventuell gegebener Kursgewinn unter Umständen zu versteuern. Für die Ermittlung bedarf es jedoch genau dieses buchhalterischen Aufwands. Und Achtung, sollten diese Daten fehlen, kann dies richtig teuer werden!
(Im Beitrag Steuern in Österreich erfährst Du mehr zu dem Thema.)

Für Deutschland besteht höchstens der Vorteil, dass eventuelle Kursgewinne ab einem Jahre Haltefrist für Privatpersonen steuerfrei sind. Ob jedoch die BTC/Sats vor oder direkt nach der Zahlung in Privatbesitz übergehen (Stichwort: Privatentnahme), spielt hinsichtliches des Kurses keine wesentliche Rolle. Über die Buchhaltung kannst Du jedoch beweisen, dass sich die BTC/Sats bereits entsprechend lange in Deinem Privatbesitz befinden.

Für Österreich ist es belanglos, wer die BTC/Sats hält.

Personen- und Kapitalgesellschaften

Achtung bei Gesellschaften! Willst Du als Gesellschafter die BTC/Sats direkt aus dem Unternehmen kaufen, solltest Du dieses Vorgehen unbedingt schriftlich mit den anderen Gesellschaftern vereinbaren. Andernfalls könnte sich bei einem hohen BTC-Kurs die anderen Gesellschafter fragen, woher Du Dir das Recht genommen hast, dieses Vermögen „vorzeitig“ aus dem Unternehmen zu nehmen.

Im Beitrag „Buchhaltung? Gar kein Problem!“ erfährst Du, was das halten vom BTC/Sats für Dein Unternehmen bedeutet.

Disclaimer

Wir sind keine Steuerberater! Die hier angeführten Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengetragen und für die Allgemeinheit aufgearbeitet. Irrtümer unsererseits oder zwischenzeitliche Änderungen können wir jedoch nicht ausschließen. Bei der Recherche mussten wir feststellen, dass es einige Ausnahmen und Sonderfälle gibt, die speziell behandelt werden müssen. Aus diesem Grund empfehlen wir im konkreten Fall jedenfalls einen Steuerberater zu Rate zu ziehen!

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